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Rechtsprechung

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Öffentliche Versteigerung versus Versteigerung nur unter den Erben

Im Entscheid BGer 5A_984/2021 hatte das Bundesgericht Gelegenheit, die mit dem Leitentscheid BGE 143 III 425 erfolgte Umgestaltung der gerichtlichen Erbteilung in einem wichtigen Punkt zu konkretisieren. Es hatte dort die Hierarchie der Grundsätze, welche die strittige Erbteilung im Sinne von «checks and balances»1 beherrschen, auf den Kopf gestellt, indem es das zuvor geltende Primat der…

Rechtsbegehren der Erbteilungsklage

1. Im besprochenen Entscheid steht der überlebende Ehegatte mit den beiden Kindern der Erblasserin aus erster Ehe im Streit. Die Erblasserin hatte eine Liegenschaft mit einem darauf stehenden Gebäude in die Ehe eingebracht. Die Eheleute erstellten ne­ben dem bestehenden Gebäude in den Jahren 2005/2006 ein Mehrfamilienhaus, teilten es in Stock­werk­einheiten auf und parzellierten es vom…
Prof. Dr. iur. Tarkan Göksu
successio 2/2023 | S. 166

Erbteilungsklage: Buchlicher vs. ausserbuchlicher Grundeigen­tumserwerb, Substanziierung bei Doppelnachlässen, Ausgleichung bei konkursiter Forderung sowie Klageanerkennung

1. Im Jahr 1971 hatten die Ehegatten D.A. und E.A. einen Erbvertrag abgeschlossen. E.A. verstarb im Jahr 2001. Im April 2015 (d.h. vierzehn Jahre nach dem Tod von E.A.) verfasste D.A. ein handschriftliches Testament. Im Jahr 2018 verstarb dann auch D.A. Vor Bundesgericht stritten die (verbleibenden) gesetzlichen Erben von D.A. und E.A., d.h. A.A. und B.A. (beides Kinder der Ehegatten D.A. und E.A…

Auslegung einer Verfügung von Todes wegen: Edelsteine sind nicht Teil des Hausrats/Auflage an eine Willensvollstreckerin: Umgang mit den sterblichen Überresten

Erblasser B1 (Jahrgang 1910, belgischer Staatsangehöriger) verstarb am 16.7.1986.1 Aus seiner Ehe mit C1 gingen die Tochter A (Jahrgang 1937) und der Sohn B (Jahrgang 1938) hervor. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau C1 heiratete B1 im Jahre 1977 C, welche aus Italien stammte. Die Ehegatten wählten den Güterstand der Gütertrennung. Der Erblasser war im Jahre 1964 nach V. im Kanton Wallis gezogen…

Der Vermächtnisnehmer (als leb­zeitiger Privatpfleger, Beistand, Generalbevollmächtigter und Vorsorgebeauftragter in Personalunion) ist erbunwürdig; seine Vermächtnisklage wurde abgewiesen

1. Beschwerdeführer A war ab 1996 als Pflegefachmann selbstständig berufstätig. In der Psychiatrischen Klinik lernte er die Erblasserin X kennen, die sich dort zur Behandlung einer Depression aufhielt. Auf Anfrage von X, ob A sie nach ihrem Klinikaufenthalt zu Hause pflegen und betreuen wolle, übernahm A ab Mai 1997 persönlich die private Pflege und Betreuung von X bis zu deren Tod.