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From the magazine successio 4/2023 | S. 337-342 The following page is 337

(Zu) Hohe Anforderungen an die Dringlichkeit als Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen Handelns in der Erbengemeinschaft

BGer 5A_528/2021*

Die Erbengemeinschaft kann die ihr zustehenden Rechte und Pflichten nur durch gemeinsames Handeln aller an ihr beteiligten Erben ausüben. Von diesem Prinzip kann abgewichen werden, wo das In­teresse einer Erbengemeinschaft ein schnelles Handeln erfordert. Dringlichkeit ist anzunehmen, wenn die Zustimmung aller Erben nicht rechtzeitig ein­geholt werden oder die Ernennung eines Vertreters der Erbengemeinschaft nicht rechtzeitig erfolgen kann, was namentlich der Fall ist, wenn eine Verjährungsfrist bald abläuft. Setzt jedoch eine Erbin alleine eine aus einem ihr schon seit Langem bekannten Vertrag herrührende Forderung in Betreibung, weil die Verjährung einzutreten droht, so soll auch dann kein Fall von Dringlichkeit vorliegen, wenn sie die eigentliche Vertragsurkunde erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist in den Unterlagen des Erblassers gefunden hat, denn das Schweizer Recht erlaube die Einleitung einer Betreibung auch für Forderungen, die sich auf kein Urteil, kein öffentliches…

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