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From the magazine successio 4/2023 | S. 343-351 The following page is 343

Keine Aktivlegitimation des virtuellen Erben zur (isolierten) Erbteilungsklage

BGer 5A_765/2022*

I. Zusammenfassung des Sachverhalts

1 Der 1942 geborene Erblasser F. hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau B., die drei gemeinsamen Kinder C., D. und E. sowie eine vorehelich geborene Tochter A.1

2 Am 13. Dezember 2010 schlossen der Erblasser und seine Ehefrau einen Ehevertrag, in welchem sie eine vollständige Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB2 vereinbarten und gleichzeitig festhielten, dass ihr gesamtes Vermögen bis auf die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch Errungenschaft darstelle.3

3 Am 13. Mai 2011 schlossen die Ehegatten zudem einen Erbvertrag. Sie vereinbarten darin auszugsweise das Folgende:4

Erbvertrag

[…]

  1. 2. […] Zur Regelung ihres Güterrechts verweisen die Ehegatten auf den am 13. Dezember 2010 geschlossenen Ehevertrag.
  2. 3.

    Aus der Ehe der Vertragsparteien gingen folgende Kinder…

[…]