Direkt zum Inhalt

From the magazine successio 1/2020 | S. 99-100 The following page is 99

Eugen Hubers (Höchst-)Persönlichkeit

Urs Fasel macht sich mit enormer Ausdauer, offensichtlichem Vergnügen und mit allergrösstem Verdienst an die Hebung eines Schatzes, nämlich das unveröffentlichte Werk Eugen Hubers. Sein jüngster Beitrag widmet sich dem Testament von Eugen Huber1 – auch Rechtswissenschafter kommen in die Situation, sich nachlassplanerische Überlegungen machen zu müssen, wobei bezeichnend ist, dass sich Huber der populärsten Form des eigenhändigen Testaments bediente. Auf all das ist hier aber nicht zurückzukommen – es kann auf die umfassende Aufarbeitung durch Fasel verwiesen werden.

Aber ein Punkt sei angesprochen: Ausgerechnet Ziff. 13 des Huberschen Testaments enthält nämlich «Zündstoff»; die Klausel betrifft die Willensvollstreckung, die in Ziff. 12 den Professorenfreunden Walter Burkhardt und Paul Mutzner übertragen worden war, und lautet:

«Kann einer der Beiden das Amt nicht übernehmen, so wünsche ich, dass der Bundesrat denselben aus dem Kreis meiner Freunde ersetze.»

Das…

[…]