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Erbrecht

Imputation des libéralités entre vifs : L’imputation de la libéralité réductible sur la réserve ou sur la quotité disponible

Die Frage der Anrechnung von lebzeitigen Zuwendungen, die der Ausgleichungspflicht nicht unterworfen sind, ist umstritten. Der Autor ist der Meinung, dass sich aus der Gesetzessystematik und der ratio legis eine Anrechnung an den Pflichtteil und nicht an die verfügbare Quote ergibt.

Die Erbvertragswidrigkeit von Verfügungen von Todes wegen und von Zuwendungen unter Lebenden

Wer sich durch einen Erbvertrag bindet oder bereits gebunden hat, muss aufgrund der erfolgten Beratung in der Lage sein einzuschätzen, welche Vermögensdispositionen infolge der erbvertraglichen Bindung anfechtbar sein könnten. Um Aus­legungsschwierigkeiten und Konflikte zu vermeiden, sollten deshalb in einem Erbvertrag der Umfang und die Grenzen der erbvertraglichen Bindung und damit auch die…

Aktuelle Praxis zur Willens­vollstreckung (2022–2023)

Im Jahresbericht 2022/2023 werden verschiedene Einzelfragen zum Willensvollstrecker behandelt, wobei folgende Themen von besonderer Bedeutung sind: (1) Die Annahme des Amtes kann nicht vor dem Ableben des Erblassers erfolgen; (2) der Willensvollstreckerausweis ist ein provisorischer Legitimationsausweis ohne materiell-rechtliche Wirkung; (3) die Aufsichtsbehörde kann keine Rückzahlung des…
Prof. em. Dr. Hans Rainer Künzle
successio 1/2024 | S. 20

Erbrecht 2021–2023 – Rechtsprechung und Literatur

Der Beitrag orientiert im Sinne eines umfassenden Rückblicks über das, was sich in der Berichtsperiode «erbrechtlich getan» hat: Nachdem in Heft 4/2023 in chronologischer Reihenfolge die ergangenen Leiturteile des Bundesgerichts re­sümiert wurden, werden in diesem Heft in thematischer Gliederung ausgewählte weitere, «nur» auf der Website des Bundesgerichts veröffentlichte Entscheidungen sowie…
Prof. Dr. iur. em Paul Eitel, Dr. iur. Felix Horat
successio 1/2024 | S. 44

Auslegung eines unklaren Priestertestaments, Frage der Höchstpersönlichkeit einer letztwilligen Verfügung und Möglichkeit der Konversion

Erblasser K.B. (Jahrgang 1957) war der leibliche Sohn der polnischen Staatsbürger L.B. und M.B. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 30.04.1990 wurde er von den deutschen Staatsbürgern N.N. und O.N. als Erwachsener adoptiert. K.B. verunglückte am 21.05.2002 tödlich. Er hinterliess keine Nachkommen. Sowohl die leiblichen Eltern als auch die Adoptiveltern lebten im Zeitpunkt seines Todes noch,…

Das rechtssicher(er)e Vorgehen von Erbeserben bei Bestehen einer «Haupt-» und einer «Unter­erbengemeinschaft»

Der Beitrag setzt sich mit den in der Praxis nicht selten vorkommenden Fällen von Haupt- und Untererbengemeinschaften auseinander. Dabei werden die dogmatischen Grundlagen von Untergesamthandschaften aufgearbeitet, um mit Blick darauf die für Untererbengemeinschaften vorgetragenen Lösungen von Lehre und Rechtsprechung für den Fall uneiniger Erbeserben kritisch zu untersuchen. In diesem…
Prof. Dr. iur. Martin Eggel LL.M., Dr. iur. Fabrizio Andrea Liechti
successio 1/2023 | S. 4

Aktuelle Praxis zur Willens­voll­streckung (2021–2022)

Im Jahresbericht 2021/2022 werden verschiedene Einzelfragen zum Willensvollstrecker behandelt, wobei folgende Themen von besonderer Bedeutung sind: (1) Ernennung des Willensvollstreckers de lege ferenda durch die Aufsichtsbehörde?; (2) Formbedürftigkeit von Weisungen an den Willensvollstrecker; (3) Mitwirkung des Willensvollstreckers beim Vollzug der Teilung; (4) Aufgaben des Willensvollstreckers…
Prof. em. Dr. oec Hans Rainer Künzle
successio 1/2023 | S. 28

Auslegung einer Verfügung von Todes wegen: Edelsteine sind nicht Teil des Hausrats/Auflage an eine Willensvollstreckerin: Umgang mit den sterblichen Überresten

Erblasser B1 (Jahrgang 1910, belgischer Staatsangehöriger) verstarb am 16.7.1986.1 Aus seiner Ehe mit C1 gingen die Tochter A (Jahrgang 1937) und der Sohn B (Jahrgang 1938) hervor. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau C1 heiratete B1 im Jahre 1977 C, welche aus Italien stammte. Die Ehegatten wählten den Güterstand der Gütertrennung. Der Erblasser war im Jahre 1964 nach V. im Kanton Wallis gezogen…

Der Vermächtnisnehmer (als leb­zeitiger Privatpfleger, Beistand, Generalbevollmächtigter und Vorsorgebeauftragter in Personalunion) ist erbunwürdig; seine Vermächtnisklage wurde abgewiesen

1. Beschwerdeführer A war ab 1996 als Pflegefachmann selbstständig berufstätig. In der Psychiatrischen Klinik lernte er die Erblasserin X kennen, die sich dort zur Behandlung einer Depression aufhielt. Auf Anfrage von X, ob A sie nach ihrem Klinikaufenthalt zu Hause pflegen und betreuen wolle, übernahm A ab Mai 1997 persönlich die private Pflege und Betreuung von X bis zu deren Tod.

Keine Wiederherstellung der Fristen für die Ausschlagung und Beantragung des öffentlichen Inventars aufgrund eines (vermeintlich) inkorrekten Wohnsitzes

Der blosse Umstand, dass der Erblasser – entgegen der Eintragung in der Todesurkunde – nicht in Hongkong, sondern in Genf wohnhaft gewesen sei, stellt keinen wichtigen Grund für die Wiederherstellung der Fristen für die Ausschlagung und die Beantragung des öffentlichen Inventars dar. Die Verlängerung oder Neufestsetzung der Frist im Sinne von Art. 576 ZGB erfordert den Nachweis eines…