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Dr. iur. Michael Nonn M.B.L.-HSG

Bibliography

(Zu) Hohe Anforderungen an die Dringlichkeit als Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen Handelns in der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft kann die ihr zustehenden Rechte und Pflichten nur durch gemeinsames Handeln aller an ihr beteiligten Erben ausüben. Von diesem Prinzip kann abgewichen werden, wo das In­teresse einer Erbengemeinschaft ein schnelles Handeln erfordert. Dringlichkeit ist anzunehmen, wenn die Zustimmung aller Erben nicht rechtzeitig ein­geholt werden oder die Ernennung eines Vertreters der…

Keine Wiederherstellung der Fristen für die Ausschlagung und Beantragung des öffentlichen Inventars aufgrund eines (vermeintlich) inkorrekten Wohnsitzes

Der blosse Umstand, dass der Erblasser – entgegen der Eintragung in der Todesurkunde – nicht in Hongkong, sondern in Genf wohnhaft gewesen sei, stellt keinen wichtigen Grund für die Wiederherstellung der Fristen für die Ausschlagung und die Beantragung des öffentlichen Inventars dar. Die Verlängerung oder Neufestsetzung der Frist im Sinne von Art. 576 ZGB erfordert den Nachweis eines…

Materiell- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Ver­längerung der Deliberationsfrist beim öffentlichen Inventar

Wird im Verfahren betreffend Aufnahme eines öffentlichen Inventars das Gesuch um Verlängerung der Deliberationsfrist (Art. 587 Abs. 2 ZGB) unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Erklärung (Art. 588 ZGB) abgelehnt, so ist innerhalb dieser Nachfrist bei der Beschwerdeinstanz ein (super)provisorisches Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu stellen. Nur bestimmte Umstände,…

Keine zweite Auflage des ­öffentlichen Inventars

Der Anspruch auf rechtliches Gehör findet auch im Verfahren zur Erstellung eines öffentlichen Inventars Anwendung. Aufgrund des beschränkten Zwecks des Inventars – es dient einzig der Information der Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft und hat trotz seiner Präklusionswirkung keinen konstitutiven Charakter – erscheint es gemäss Bundesgericht aber als nicht notwendig, den Erben eine…
Dr. iur. Michael Nonn M.B.L.-HSG
successio 3/2020 | S. 293

Dringlichkeit als Ausnahme zum Grundsatz der Einstimmigkeit bei Handlungen der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft kann die ihr zustehenden Rechte und Pflichten nur durch das gemeinsame Handeln aller an ihr beteiligten Erben ausüben. Besteht ein Rechtsverhältnis zwischen der Erbengemeinschaft und einem Erben, so ist für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis grundsätzlich ein Erbenvertreter gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB bestimmen zu lassen. Eine Ausnahme vom Prinzip der…

Öffentliches Inventar – was sind «Papiere des Erblassers», die zu einer Inventarisierung von Amtes wegen führen?

Der Instanzenzug im Zusammenhang mit der Inventarisierung (oder Nichtinventarisierung) einer Forderung im Verfahren des öffentlichen Inventars ist erst nach einem (ersten) Abschluss des Inventars im Sinne von Art. 584 Abs. 1 ZGB möglich. Nach diesem Abschluss werden nur noch von Amtes wegen zu in­ventarisierende Forderungen berücksichtigt, wobei ein an die Treuhänderin des Erblassers…

Wer haftet für die Kosten der Bestellung einer Erbenvertretung – und wirkt sich die Annahme unter öffentlichem Inventar auf diese Haftung aus?

Für die Verfahrenskosten der Bestellung einer Erbenvertretung nach Art. 602 Abs. 3 ZGB haftet ­grundsätzlich der Nachlass; in Ausnahmefällen kann eine Kostenverlegung nach dem Verursacher­prinzip in Betracht gezogen werden, wobei diesfalls derjenige Erbe als Verursacher gilt, wegen welchem die Erbenvertretung notwendig wird, und nicht primär der Gesuchsteller. Als Erbgangsschulden werden…