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Dr. iur. Fabrizio Andrea Liechti

Bibliography

Erbteilungsklage: Buchlicher vs. ausserbuchlicher Grundeigen­tumserwerb, Substanziierung bei Doppelnachlässen, Ausgleichung bei konkursiter Forderung sowie Klageanerkennung

1. Im Jahr 1971 hatten die Ehegatten D.A. und E.A. einen Erbvertrag abgeschlossen. E.A. verstarb im Jahr 2001. Im April 2015 (d.h. vierzehn Jahre nach dem Tod von E.A.) verfasste D.A. ein handschriftliches Testament. Im Jahr 2018 verstarb dann auch D.A. Vor Bundesgericht stritten die (verbleibenden) gesetzlichen Erben von D.A. und E.A., d.h. A.A. und B.A. (beides Kinder der Ehegatten D.A. und E.A…

Das rechtssicher(er)e Vorgehen von Erbeserben bei Bestehen einer «Haupt-» und einer «Unter­erbengemeinschaft»

Der Beitrag setzt sich mit den in der Praxis nicht selten vorkommenden Fällen von Haupt- und Untererbengemeinschaften auseinander. Dabei werden die dogmatischen Grundlagen von Untergesamthandschaften aufgearbeitet, um mit Blick darauf die für Untererbengemeinschaften vorgetragenen Lösungen von Lehre und Rechtsprechung für den Fall uneiniger Erbeserben kritisch zu untersuchen. In diesem…
Prof. Dr. iur. Martin Eggel LL.M., Dr. iur. Fabrizio Andrea Liechti
successio 1/2023 | S. 4

Herabsetzungsklage: Fristbeginn bei mehreren lebzeitigen Zuwendungen und Festlegung der Pflichtteilsberechnungsmasse

1. E. verstarb am 24. Januar 2010 und hinterliess als Erben seine fünf Kinder A., B., C., D. und G. sowie seine Ehefrau F.3 Den Erben wurden am 3. Februar 2010 ein Ehevertrag und zwei Erbverträge eröffnet.4

Fragen zur einredeweisen Geltendmachung der erbrechtlichen Herabsetzung und Ungültigkeit

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit verschiedenen Aspekten der Möglichkeit, die Ungültigkeit oder Herabsetzung einredeweise geltend zu machen. Insbesondere wird den Fragen nachgegangen, ob blosser Mitbesitz für die Geltendmachung ausreichend ist und ob die Parteirollen im Prozess wirklich unerheblich sind.
Prof. Dr. iur. Martin Eggel LL.M., Dr. iur. Fabrizio Andrea Liechti
successio 1/2022 | S. 5

Stillschweigende Annahme eines Willensvollstreckermandates trotz fehlender Fristansetzung

Art. 517 Abs. 2 ZGB lautet wie folgt: «Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.»